Quelle: Text vom
27. Oktober 2003 nach Bundesgesetzblatt 2003 Teil 1 Nr 52, Seite 2123ff
mit Änderungen vom 26. März 2008 nach Bundesgesetzblatt 2008 Teil 1 Nr. 11,
Seite 426ff
mit Änderungen vom 17. Juli 2009 nach Bundesgesetzblatt 2009 Teil 1 Nr. 44,
Seite 2062ff
*) Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Auf Grund des §
6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, §
15 Abs. 7 Satz 2, §
22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, §
27 Abs. 7 Satz 2, §
34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und §
47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592,
2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 11.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des
Innern:
Abschnitt 1 - Nachweis der Sachkunde
§
1 Umfang der Sachkunde
§ 2 Prüfung
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
Abschnitt 2 - Nachweis der
persönlichen Eignung
§
4 Gutachten über die persönliche Eignung
Abschnitt 3 - Schießsportordnungen;
Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat
§
5 Schießsportordnungen
§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport
§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen
Abschnitt 4 - Benutzung von
Schießstätten
§
9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch
Kinder und Jugendliche
§ 11 Aufsicht
§ 12 Überprüfung der Schießstätten
Abschnitt 5 - Aufbewahrung von
Waffen und Munition
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in
Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich
Abschnitt 6 - Vorschriften für das
Waffengewerbe
Unterabschnitt 1
- Fachkunde
§ 15 Umfang der Fachkunde
§ 16 Prüfung
Unterabschnitt 2
- Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher
§ 17 Grundsätze der Buchführungspflicht
§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form
§ 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform
§ 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form
Unterabschnitt 3
- Kennzeichnung von Waffen
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
Abschnitt 7 - Ausbildung in der
Verteidigung mit Schusswaffen
§ 22 Lehrgänge und Schießübungen
§ 23 Zulassung zum Lehrgang
§ 24 Verzeichnisse
§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen;
Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
Abschnitt 8 - Vorschriften mit Bezug
zur Europäischen Union und zu Drittstaaten
Unterabschnitt 1
- Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union
§ 26 Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
Unterabschnitt 2
- Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und
Mitnahme
§ 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in
einem anderen Mitgliedstaat
§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition
nach oder durch Deutschland
§ 31 Anzeigen
§ 32 Mitteilungen der Behörden
§ 33 Europäischer Feuerwaffenpass
Abschnitt 9 - Ordnungswidrigkeiten
und Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Anwendung des bisherigen Rechts
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Nachweis der Sachkunde
Umfang der
Sachkunde
(1) Die in der
Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende
Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
1. über die beim
Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des
Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
2. auf
waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und
Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik,
Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die
keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die
Reichweite,
3. über die
sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender
Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.
(2) Die nach
Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für
die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis
geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen
werden.
(3) Wird eine
Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst
die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff,
Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
Prüfung
(1) Die
zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.
(2) Ein
Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die
Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses
darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.
(3) Die Prüfung
besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis
der ausreichenden Fertigkeiten nach §
1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen
Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(4) Über das
Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang
der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(5) Eine Prüfung
kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss
kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist
wiederholt werden darf.
Anderweitiger
Nachweis der Sachkunde
(1) Die Sachkunde
gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller
1. a) die
Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch
eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass
er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die
Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
b) die
Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
2. a) seine
Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes
nachgewiesen hat,
b) mindestens
drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig
gewesen ist oder
c) die nach §
7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer
anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung
oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch
eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder
Schießsportverbandes nachgewiesen hat, sofern die Tätigkeit nach Nummer 2
Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet
war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche
Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können
auch durchgeführt werden im Rahmen von
1. Ausbildungen,
die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden
staatlichen Prüfung abschließen,
2. staatlich
anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.
Der Nachweis der
waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte
Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis
geführt.
(2) Die
staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang
mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den
gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des
waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges
berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische
Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines
zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet
und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch
sachkundige Personen erfolgt.
(3) Lehrgänge
dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in §
1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem
praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im
Schießen mit Schusswaffen im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; §
1 Abs. 2 bleibt unberührt.
Außerdem dürfen
Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn
1. der
Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die
Durchführung des Lehrgangs besitzt,
2. die fachliche
Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte
die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
3. die Dauer des
Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten gewährleistet und
4. der
Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über
einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.
(4) Der Lehrgang
ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Sie
ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet
wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der
Lehrgangsträger verpflichtet ist,
1. die
Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort
der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der
Prüfung anzuzeigen und
2. einem
Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle
seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren
Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)
Schießsportliche Vereine, die einem nach §
15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband
angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2,
zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende
Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine
eigene Prüfungsausschüsse.
Nachweis der persönlichen Eignung
Gutachten
über die persönliche Eignung
(1) Derjenige,
1. dem gegenüber
die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder
fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von
ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken
bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
b) abhängig von
Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c) auf Grund in
seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder
sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder
dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2. der zur
Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige
Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in §
14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und
besitzen will,
hat auf eigene
Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.
(2) Die
Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender
Fachrichtungen durchgeführt werden:
1. Amtsärzten,
2. Fachärzten
der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und
Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und
Jugendpsychiatrie und psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4. Fachärzten
für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder
klinische Psychologie.
Das Vorliegen
der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen
Regeln.
(3) In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung
der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen
hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von
ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein
Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu
unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde
übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei
Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen
ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der
Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der
Behörde übergibt oder vernichtet.
(4) Zwischen dem
Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein
Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu
versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem
derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2
schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus-
oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.
(5) Der
Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu
verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene
persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der
Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf
Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge
fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten
Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass
der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden
Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
(6) Weigert sich
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen,
oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von
ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer
Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist
hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1
hinzuweisen.
(7)
Dienstwaffenträger können an Stelle des in §
6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung
ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung
durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie
uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.
Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat
Schießsportordnungen
(1) Die
Genehmigung einer Sportordnung für das Schießen mit Schusswaffen setzt
insbesondere voraus, dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten
veranstaltet wird und
1. jeder Schütze
den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,
2. ausreichende
Sicherheitsbestimmungen für das Schießen festgelegt und dabei insbesondere
Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§ 10) getroffen sind,
3. mit nicht vom
Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§
6) durchgeführt wird,
4. nicht im
Schießsport unzulässige Schießübungen (§
7) durchgeführt werden,
5. jede einzelne
Schießdisziplin beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen nach Art,
Kaliber, Lauflänge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen
Schießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur einzelne
oder auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und
6. zur Ausübung
der jeweiligen Schießdisziplinen zugelassene Schießstätten zur regelmäßigen
Nutzung verfügbar sind.
(2) Dem Antrag
auf Genehmigung einer Schießsportordnung sind die zur Prüfung des Vorliegens
der Voraussetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere auch die
Beschreibung des Ablaufs der einzelnen Schießdisziplinen, beizufügen. Die
Genehmigung von Änderungen der Schießsportordnung, insbesondere von der
Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme des jeweiligen
Schießbetriebs nach den geänderten Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der
Ersatz der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von nach Absatz 1 Nr. 6 angegebenen
Schießstätten ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im
Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur
Erprobung neuer Schießübungen Abweichungen von den Schießdisziplinen der
genehmigten Schießsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz 1 sind auf
höchstens ein Jahr zu befristen und müssen die Art der Abweichung von der
genehmigten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt
vor Beginn der Erprobungsphase anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Zulassungen
nach Satz 1 untersagen oder Anordnungen treffen.
(4) Für das
sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für
Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in
ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen.
Vom
Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
(1) Vom
sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
1. Kurzwaffen
mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
2.
halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer
vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
a) die Lauflänge
weniger als 42 Zentimeter beträgt,
b) das Magazin
sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
c) die
Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter
beträgt;
3.
halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als
zehn Patronen hat.
(2) Das Verbot
des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage
2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.
(3) Das
Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich
um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete
Schusswaffen handelt.
(4) Zuständige
Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das
Bundeskriminalamt.
Unzulässige
Schießübungen im Schießsport
(1) Im
Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit
Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe
verboten, bei denen
1. das Schießen
aus Deckungen heraus erfolgt,
2. nach der
Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,
3. das Schießen
im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
4. das schnelle
Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele
gefordert wird,
a) ausgenommen
das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,
b) es sei denn,
das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten
Sportordnung,
5. das
Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
6. Schüsse ohne
genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das
Schießen auf Wurfscheiben, oder
7. der Ablauf
der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor
festgelegter Regeln bekannt ist.
Die
Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als
Sportschütze an diesen sind verboten.
(2) Das Verbot
von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§
15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom
Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§
6), soweit nicht eine Ausnahme nach §
6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.
(3) Die
Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher
Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
Beirat für
schießsportliche Fragen
(1) Beim
Bundesministerium des Innern wird ein Beirat für schießsportliche Fragen
(Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums
des Innern. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des
Bundesverwaltungsamtes teil.
(2) Der
Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen
Mitgliedern zusammen:
1. je einem
Vertreter jedes Landes,
2. einem
Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,
3. je einem
Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,
4. einem
Vertreter der Deutschen Versuchs- und PrüfAnstalt für Jagd- und Sportwaffen
e.V.
(3) Die
Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig
und erfahren sein.
(4) Das
Bundesministerium des Innern kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehörden
sowie weitere Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem oder
waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuziehen. In den Fällen, in denen der
Fachbeirat über die Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten
Schießsportverbandes beraten soll, lädt das Bundesministerium des Innern auch
einen Vertreter dieses Verbandes ein.
(5) Das
Bundesministerium des Innern beruft
1. die Vertreter
jedes Landes einschließlich deren Stellvertreter auf Vorschlag des Landes;
2. die Vertreter
der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verbände und Organisationen nach
Anhörung der Vorstände dieser Verbände.
(6) Die
Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie
keine Behörde vertreten.
Benutzung von
Schießstätten
Zulässige
Schießübungen auf Schießstätten
(1) Auf einer
Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§
27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen
und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§
27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1. die Person,
die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art
innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2. geschossen
wird
a) auf der
Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b) im Rahmen von
Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung
der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)
oder
d) in der
jagdlichen Ausbildung, oder
3. es sich nicht
um Schusswaffen und Munition nach §
6 Abs. 1 handelt.
In den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt §
7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte
hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.
(2) Die
zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem
Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit
Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
(3) Absatz 1
gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach §
55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach §
55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von
der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.
Aufsichtspersonen;
Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
(1) Der Inhaber
der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter
Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder
mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit
er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder
jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche
Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die
Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und,
sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft,
die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das
18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder
fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen
Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber
dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen
festlegen.
(2) Der
Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der
verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht
schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche
Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der
Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen
hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es
die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das
Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen
Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei der
Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen
Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach
Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser
hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen
Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und
Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu
überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber
ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument
während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der
Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu
gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen
Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass
während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz
1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.
(4) Ergeben sich
Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche
Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder
Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und
Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt,
so hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der
Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen.
(5) Die Obhut
über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür
qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die
1. für die
Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und
2. berechtigt
ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die
Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.
(6) Die
Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und
Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten
Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die
Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach §
15 des Waffengesetzes.
(7) Die Absätze
1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von §
27 Abs. 6 des Waffengesetzes.
Aufsicht
(1) Die
verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte
ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der
Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren
verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des §
27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben,
wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das
Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
(2) Die Benutzer
der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen
nach Absatz 1 zu befolgen.
(3) Eine zur
Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu
werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand
befindet.
Überprüfung
der Schießstätten
(1)
Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der
sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen
von mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu überprüfen,
wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Ist das
Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig,
so ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls Zweifel
an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen
Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in
sicherheitstechnischer Hins(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt,
die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten
lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis
zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung
der Schießstätte ist im Falle der Untersagung nach Satz 1 verboten.
(3) Die
sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind,
ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das
Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)". Das
Bundesministerium des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung
von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht
zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik
entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die
Veröffentlichung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger zulässig. 1)
(4) Anerkannte
Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind
1. öffentlich
bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit von
nichtmilitärischen Schießständen", die auf der Grundlage der in Absatz 3
genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von
Lehrgangsträgern ausgebildet sind,
2. auf der Basis
polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige
ausgebildete Personen, die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten
Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig fortgebildet
worden sind.
(5) Eine
Bestellung darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem
Sachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten 2) in einer Prüfung
nachgewiesen worden sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.
(6) Als
anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum 31.
März 2008 auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und
regelmäßig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum
1. Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung für das Fachgebiet
„Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen" erfolgt ist.
1) Bis zur
Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die „Richtlinien
für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen
(Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen
Schützenbund, Wiesbaden".
2) Herausgegeben
vom Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.
Aufbewahrung von Waffen und Munition
Aufbewahrung
von Waffen oder Munition
(1) In einem
Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 11431 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai
1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat)
oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht,
dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6,
dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer
Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage
2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen
aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm
oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so
verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die
in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem
Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 11431 Widerstandsgrad I
(Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWRMitgliedstaates
entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen
nach Satz 1 erfolgen.
(2) Werden mehr
als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6,
erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es
einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem
Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von
Sicherheitsbehältnissen nach §
36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.
(3) Munition,
deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem
Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer
gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis
aufbewahrt werden.
(4) Werden
Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem
Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai
1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf
Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der
Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach
erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in
diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches
zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem
Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für
die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem
Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder
einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort
aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
(5) Die
zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen
zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des §
36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3
abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum
aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.
(6) In einem
nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren
Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die
Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 11431
Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige
Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten
Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.
(7) Die
zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung
unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und
ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den
Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere
Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei
Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist
ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.
(8) Die
zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die
Sicherheitsbehältnisse nach §
36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3
oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung
unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und
ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere
Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen
festzusetzen.
(9) Bestehen
begründete Zweifel, dass Normen anderer EWRMitgliedstaaten im Schutzniveau den
in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den
Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom
Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen
Instituts für Normung verlangen.
(10) Die
gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte
Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
(11) Bei der
vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des
Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im
Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete
die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch
sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte
Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der
Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.
1) Herausgegeben
im BeuthVerlag GmbH, Berlin und Köln.
2) Verband
Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.
3) Herausgegeben
im BeuthVerlag GmbH, Berlin und Köln.
Aufbewahrung
von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im
gewerblichen Bereich
Die zuständige
Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer
Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen,
wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer
Entscheidung neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der
Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der
Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen.
Vorschriften für das Waffengewerbe
Unterabschnitt
1
Fachkunde
Umfang der
Fachkunde
(1) Die in der
Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes
nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
1. der
Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das
Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und
der beschussrechtlichen Vorschriften,
2. über Art,
Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis
für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und
3. über die
Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen
Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.
(2) Der
Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über
1. Schusswaffen
und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt
ist,
2. die in der Anlage aufgeführten Schusswaffen- oder
Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel beantragt ist.
Prüfung
(1) Die
zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche
Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskammer
übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die Bezirke
mehrerer Behörden gebildet werden.
(2) Der
Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig
sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer
sollen ein selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel
oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung
bestellt werden.
(3) Die Prüfung
ist mündlich abzulegen.
(4) Für die
Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die
Wiederholung der Prüfung gilt §
2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.
Unterabschnitt
2
Waffenherstellungs
und Waffenhandelsbücher
Grundsätze
der Buchführungspflicht
(1) Das
Waffenherstellungs- und das Waffenhandelsbuch sind in gebundener Form oder in
Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder
in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben
werden, zu führen und, gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten
Zugriff gesichert, aufzubewahren.
(2) Wird das
Buch in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die
Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in Karteiform
geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung der
Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.
(3) Alle
Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher
Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der
Gründe zu vermerken.
(4) Die Bücher
sind zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des
Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und
Unterschrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen nicht mehr
vorgenommen werden können. Der beim Abschluss der Bücher verbliebene Bestand
ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Ein Buch, das
nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen.
(5) Die Bücher
mit den Belegen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren
Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
(6) Der zur Buchführung
Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil,
in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf von
zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter
aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu
übergeben. Gibt der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er
das Buch seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur
Aufbewahrung auszuhändigen.
Führung der
Waffenbücher in gebundener Form
(1) Wird das
Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem
Muster zu führen:
Linke
Seite: 1. Laufende
Nummer der Eintragung 2. Datum der
Fertigstellung 3.
Herstellungsnummer |
Rechte
Seite: 4. Datum des
Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes 5. Name und
Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes 6. Sofern die
Schusswaffe nicht einem Erwerber nach §
21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der
Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des
Ausstellungsdatums 7. Sofern die
Schusswaffe einem Erwerber nach §
34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn
versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das
Bundeskriminalamt. |
Für jeden
Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der
Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu
vermerken sind.
(2) Wird das
Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster
zu führen:
Linke
Seite: 1. Laufende
Nummer der Eintragung 2. Datum des
Eingangs 3. Waffentyp 4. Name, Firma
oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind 5. Herstellungsnummer
6. Name und
Anschrift des Überlassers |
Rechte
Seite: 7. Datum des
Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes 8. Name und
Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes 9. Sofern die
Schusswaffe nicht einem Erwerber nach §
21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der
Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des
Ausstellungsdatums 10. Sofern die
Schusswaffe einem Erwerber nach §
34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn
versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das
Bundeskriminalamt. |
(3) Die
Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert
vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als
fertiggestellt,
1. sobald sie
nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,
2. wenn die
Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf
vorrätig gehalten wird.
(4) Von der
Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6
kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist,
1. mit
Zündnadelzündung,
2. mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige
Einzelladerwaffen handelt,
3. mit Lunten-
oder Funkenzündung.
Führung der
Waffenbücher in Karteiform
(1) Wird das
Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so
können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach
Absatz 2 oder 3 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein
Waffenposten nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden.
Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der
eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben
nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert einzutragen. Für jeden
Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der
Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken
sind.
(2) Das Waffenherstellungsbuch
ist nach folgendem Muster zu führen:
1. bei der
Eintragung der Fertigstellung:
a) Datum der
Fertigstellung
b) Stückzahl
c)
Herstellungsnummern
2. bei der
Eintragung von Abgängen:
a) laufende
Nummer der Eintragung
b) Datum des
Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
c) Stückzahl
d)
Herstellungsnummern
e) Name und
Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes
f) sofern die
Schusswaffe nicht einem Erwerber nach §
21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der
Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des
Ausstellungsdatums
g) sofern die
Schusswaffe einem Erwerber nach §
34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt
wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das
Bundeskriminalamt.
(3) Das
Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:
1. bei der
Eintragung des Eingangs:
a) Datum des
Eingangs
b) Stückzahl
c)
Herstellungsnummern
d) Name und
Anschrift des Überlassers
2. bei der
Eintragung von Abgängen:
a) laufende
Nummer der Eintragung
b) Datum des
Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
c) Stückzahl
d)
Herstellungsnummern
e) Name und
Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes
f) sofern die
Schusswaffe nicht einem Erwerber nach §
21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der
Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des
Ausstellungsdatums
g) sofern die
Schusswaffe einem Erwerber nach §
34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt
wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das
Bundeskriminalamt.
(4) Von der
Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1
Buchstabe d kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1.
Januar 1871 entwickelt worden ist,
1. mit
Zündnadelzündung,
2. mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige
Einzelladerwaffen handelt,
3. mit Lunten-
oder Funkenzündung.
(5) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in
den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und
der Belege entsprechend anzuwenden.
Führung der
Waffenbücher in elektronischer Form
(1) Wird das
Waffenherstellungs- oder das Waffenhandelsbuch in elektronischer Form geführt,
so müssen die gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die
nach § 19 geforderten Angaben enthalten. Die
Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu nummerieren.
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind zu beachten.
(2) Die
gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift
auszudrucken. Der Ausdruck ist nach Maßgabe des § 19 in Karteiform vorzunehmen. Der Name des
Überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch in
verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein
Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten
Daten ermöglicht. Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.
(3) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in
den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und
der Belege entsprechend anzuwenden. Der Ausdruck der nach dem letzten
Monatsabschluss gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde auch
während des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.
(4) Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der
Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge
monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die
während des Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde
jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden können.
Unterabschnitt
3
Kennzeichnung
von Waffen
Kennzeichnung
von Schusswaffen
(1) Wird die
Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes auf
mehreren wesentlichen Teilen angebracht, so müssen die Angaben auf denselben
Hersteller oder Händler hinweisen.
(2) Bei
Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf jedem glatten Lauf der
Laufdurchmesser, der 23 Zentimeter ± 1 Zentimeter vom Stoßboden gemessen wird,
und die Lagerlänge anzubringen. Schusswaffen, bei denen der Lauf oder die
Trommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem
Verschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des
Waffengesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der Trommel sind Angaben über
den Hersteller und die Bezeichnung der Munition (§
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes) anzubringen.
(3) Wer eine
Schusswaffe gewerbsmäßig verändert oder wesentliche Teile einer Schusswaffe
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3
zum Waffengesetz gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über den
Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes)
entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auf der Schusswaffe
anzubringen. Auf der Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen darf keine
Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Hersteller oder Händler
hinweist.
(4) Wer
gewerbsmäßig Schusswaffen
1. so verkürzt,
dass die Länge nicht mehr als 60 Zentimeter beträgt,
2. in ihrer
Schussfolge verändert,
3. mit einer
Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit
einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
4. mit einer
Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer
geringeren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
5. mit einer
Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen mit
einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder
6. in Waffen
nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5
zum Waffengesetz oder in Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
zum Waffengesetz abändert,
hat seinen Namen,
seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft
anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes) nicht entfernt. Haben die
Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 zur Folge, dass die
Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so ist auf der
Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes) anzubringen und das
Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 des Waffengesetzes zu entfernen.
Neben der auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft der
Buchstabe "U" anzubringen.
Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen
Lehrgänge und
Schießübungen
(1) In
Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei
Schießübungen dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen
Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes)
Schießübungen und insbesondere die Verwendung solcher Hindernisse und
Übungseinbauten nicht zulässig, die der Übung über den Zweck der Verteidigung
der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen oder
militärischen Charakter verleihen. Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die
Menschen darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung der in
Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Schütze an diesen
Schießübungen sind verboten.
(2) Wer
Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder
Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und
den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der
zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen der zuständigen
Behörde ist ein Lehrgangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu
vermittelnden Kenntnisse und die Art der beabsichtigten Schießübungen erkennbar
sind. Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen
Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls anzuzeigen. Der Betreiber der
Schießstätte darf die Durchführung von Veranstaltungen der genannten Art nur
zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schriftlich erklärt hat, dass die
nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.
(3) In der
Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der Veranstalter
die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der
Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Die spätere Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der
Veranstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Auf die
Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen
Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Zulassung zum
Lehrgang
(1) Zur
Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden,
1. die auf Grund
eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach §
55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt
sind oder
2. denen ein in §
55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die
dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von
der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.
Die
verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs
vom Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.
(2) Die
zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten
Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des §
19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an
Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.
Verzeichnisse
(1) Der
Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der
Ausbilder und der Teilnehmer gemäß Absatz 2 zu führen.
(2) Aus dem
Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten Personen
hervorgehen:
1. Vor- und
Familiennamen, Geburtsdatum und ort, Wohnort und Anschrift;
2. Nummer,
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung
nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der
Bescheinigung des Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der
Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2;
3. in welchem
Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig
waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.
(3) Das
Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in
deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
(4) Der
Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der
letzten Eintragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter
die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis
seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung
auszuhändigen.
Untersagung
von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder
Ausbildern
(1) Die
zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 22 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder
ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder
Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer
verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder Anhaltspunkte für die
begründete Annahme des Vorliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die
zuständige Behörde vom Veranstalter die Abberufung dieser Person zu verlangen.
(2) Der
Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung
einzelner Lehrgänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde
kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter
1. eine
verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der
Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern
nicht bestellt hat oder
2. dem Verlangen
der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen
fehlender Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde von seiner
Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.
Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten
Unterabschnitt
1
Anwendung des
Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union
Allgemeine
Bestimmungen
(1) Auf
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat)
ist § 21 Abs. 4 Nr. 1 des Waffengesetzes nicht
anzuwenden.
(2) Auf
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist §
21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit die
Erlaubnis darauf beschränkt wird,
1. Bestellungen
auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder
Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das
Überlassen solcher Gegenstände zu vermitteln und
2. den Besitz
nur über solche Waffen oder Munition auszuüben, die als Muster, als Proben oder
als Teile einer Sammlung mitgeführt werden.
(3) Absatz 2 ist
entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union
haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder
ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen
Union haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und
dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
(4) Die
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich
ist.
(5) Auf
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist §
4 Abs. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit sie im
Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine
selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den
Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition erfordert.
Besondere
Bestimmungen zur Fachkunde
(1) Der Nachweis
der Fachkunde für den Waffenhandel im Sinne des §
22 des Waffengesetzes ist für einen Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat
im Handel mit Waffen und Munition wie folgt tätig war:
1. drei Jahre
ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung,
2. zwei Jahre
ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn er für die
betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein
staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
3. zwei Jahre
ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem
drei Jahre als Unselbstständiger oder
4. drei Jahre
ununterbrochen als Unselbstständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine
vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes
Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig
anerkannt ist.
(2) In den in
Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbstständiger
oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung beendet worden sein.
(3) Als
ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die
dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat,
die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung beendet worden ist.
(4) Eine
Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem
industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig
war
1. als Leiter
des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
2. als
Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit
dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen
Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
3. in leitender
Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens
eine Abteilung des Unternehmens.
(5) Der
Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom
Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des
Herkunftslandes zu erbringen.
Unterabschnitt
2
Erwerb von
Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme
Erlaubnisse
für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
Eine Erlaubnis
nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als
Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die
Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. über seine
Person:
Vor- und
Familienname, Geburtsdatum und ort, Anschriften sowie Nummer,
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des
Personalausweises;
2. über die
Waffe:
bei Schusswaffen
Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage
1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen;
bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
3. über die
Munition:
Anzahl, Art,
Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.
Erlaubnisse
zum Verbringen von Waffen und Munition
(1) Eine
Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§
29 bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der
zuständigen Behörde erteilt.
(2) Für die
Erteilung einer Zustimmung nach §
29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der
Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. über die
Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder
Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
Vor- und
Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch
Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende
Behörde des Passes oder des Personalausweises und die Angabe, ob es sich um
einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;
2. über die
Waffen:
bei Schusswaffen
Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage
1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes
Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer
und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der
Waffen;
3. über die
Munition:
Anzahl und Art
der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April
1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die
Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20),
Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und
gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
4. über die
Lieferanschrift:
genaue Angabe
des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert
werden.
Die Angaben nach
Satz 1 sind auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem
Drittstaat nach § 29 Abs. 1 oder §
30 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes erforderlich; in diesen Fällen
muss der Erlaubnisschein alle in Satz 1 genannten Angaben enthalten.
(3) Wird
gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§
21 des Waffengesetzes) die Zustimmung nach §
29 Abs. 2 des Waffengesetzes allgemein zum Verbringen von Waffen und
Munition von einem gewerbsmäßigen Waffenhersteller oder -händler, der Inhaber
einer allgemeinen Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats zum Verbringen von
Waffen und Munition nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates
vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
(ABl. EGNr. L 256 S. 51) ist, befristet erteilt, so kann bei Schusswaffen auf
die Angaben des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden. Auf die
in Satz 1 genannten Angaben kann auch bei der Erteilung einer Erlaubnis zum
Verbringen aus einem Drittstaat zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder
-händlern nach § 29 Abs. 1 oder §
30 Abs. 1 des Waffengesetzes verzichtet werden, wenn besondere
Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Satzes 2 müssen die
genannten Angaben den nach §
33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden bei
dem Verbringen mitgeteilt werden.
(4) Für die
Erteilung einer Erlaubnis nach §
31 Abs. 1 des Waffengesetzes hat der Antragsteller neben den in
Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben über die Versendung der Waffen oder der
Munition das Beförderungsmittel, den Tag der Absendung und den
voraussichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.
(5) Für die
Erteilung einer Erlaubnis nach §
31 Abs. 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über Name
und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname,
Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach §
21 Abs. 1 des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der
Waffen und Munition zu machen. Bei dem Transport der Schusswaffen oder der
Munition innerhalb der Europäischen Union zu einem Waffenhändler in einem
anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag eines Inhabers der Erlaubnis
nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes kann an Stelle
des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf
diesen Erlaubnisschein verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür
vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:
1. die
Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der
Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers;
2. über den
Versender, den Erklärungspflichtigen und den Empfänger:
Name und
Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer;
3. über die
Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Waffengesetzes:
Ausstellungsdatum
und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer;
4. über die
vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von der
vorherigen Zustimmung:
Ausstellungsdatum
und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen
Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen;
5. über die
Waffen:
bei Schusswaffen
Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des
Waffengesetzes, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls
CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
6. über die
Munition:
Anzahl und Art
der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April
1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die
Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20),
Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und
gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
7. über die
Lieferanschrift:
genaue Angabe
des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert
werden.
Erlaubnisse
für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch Deutschland
(1) Eine
Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes werden
durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung
der Erlaubnis nach Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. über seine
Person:
Vor- und Familienname,
Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder
Telefaxnummer , sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des
Passes oder des Personalausweises;
2. über die
Waffen:
bei Schusswaffen
Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage
1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes
Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer
und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der
Waffen;
3. über die
Munition:
Anzahl und Art
der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April
1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die
Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20),
Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und
gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
4. über den
Grund der Mitnahme:
genaue Angabe
des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden sollen, und
der Zweck der Mitnahme.
Der
Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat
muss alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten.
(2) Bei der
Erteilung einer Erlaubnis nach §
32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes kann die Sachkunde auch als
nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende Kenntnis der geforderten
Inhalte durch einen Beleg des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.
(3) Bei der
Erteilung einer Erlaubnis nach §
32 Abs. 4 des Waffengesetzes kann die zuständige Behörde auf
einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Angaben verzichten,
wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden können. Die Angaben sind der
zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen und bei der Einreise den nach §
33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden
mitzuteilen.
(4) Die
zuständige Behörde kann in besonderen Fällen gestatten, dass Antragstellungen
für die Erteilung einer Erlaubnis nach §
32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch mehrere Personen gemeinsam auf
dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle des Satzes 1
sind für die Antragsteller jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4
vollständig zu machen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die
Behörde hierauf nicht verzichtet hat.
Anzeigen
(1) Eine Anzeige
nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Waffengesetzes an das
Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in
zweifacher Ausfertigung zu erstatten. Die Anzeige muss die in § 29 Abs. 5 Satz 3 genannten Angaben enthalten.
Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der
Anzeige.
(2) Eine Anzeige
nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des Waffengesetzes
an das Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu
erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
1. über die
Person des Überlassers:
Vor- und
Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch
Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Überlassung;
2. über die
Person des Erwerbers:
Vor- und
Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie
Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des
Personalausweises;
3. über die
Waffen oder die Munition:
die Angaben nach
§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.
(3) Eine Anzeige
nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes an das
Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in
zweifacher Ausfertigung zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
1. über die
Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen
Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
Vor- und
Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie
Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des
Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde
der Waffenerwerbsberechtigung;
2. über die
Schusswaffe:
Art der Waffe,
Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber
und Herstellungsnummer;
3. über den
Versender:
Name und
Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.
Beim Erwerb
durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den
Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertretung
des Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalausweis
vorzulegen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage
des Passes oder des Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des
Unternehmens gewechselt hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des
Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder
die Munition einer Person überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs
des Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist die
Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner
genügt an Stelle des Passes oder des Personalausweises eine amtliche
Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden
den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.
Mitteilungen
der Behörden
(1) Die
zuständige Behörde übermittelt dem Bundeskriminalamt die Angaben nach § 29 Abs. 4 durch ein Doppel des
Erlaubnisscheins.
(2) Das
Bundeskriminalamt
1. übermittelt
dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die nach
Absatz 1 erhaltenen Angaben;
2. übermittelt
die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des §
29 Abs. 1 und des §
30 Abs. 1 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben sowie die von
anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das Überlassen von Waffen nach Anlage
1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) zum Waffengesetz
oder von Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition
durch Personen, die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Waffengesetzes haben, an die zuständige Behörde;
3. übermittelt
die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die
Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl.
1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das Überlassen
der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten
Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;
4. soll den
Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in §
34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Personen der zuständigen
zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen,
sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.
(3) Die nach §
33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden
übermitteln den zuständigen Behörden die nach § 29 Abs. 3 Satz 3 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten Angaben.
Europäischer
Feuerwaffenpass
(1) Die
Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach §
32 Abs. 6 des Waffengesetzes beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern
oder Sportschützen in ihm nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit
glatten Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann
zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. §
9 Abs. 1 und 2 und §
37 Abs. 2 des Waffengesetzes gelten entsprechend.
(2) Der
Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat
ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter x 35
Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im
Ausmaß von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei
erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.
Ordnungswidrigkeiten
und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet
oder an ihr teilnimmt,
2. entgegen §
9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,
3. entgegen §
9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen
nicht überwacht,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt
oder fortsetzt,
5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 das dort genannte Dokument
nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig
gewährt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht
beaufsichtigt,
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den
Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,
10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,
11. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt
oder benutzt,
12. entgegen § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2 Waffen
oder Munition aufbewahrt,
13. entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder § 24 Abs. 3 das Buch, ein Karteiblatt oder das
Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder ein
Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
15. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder ein
Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
16. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder § 24 Abs. 4 Satz 2 das Buch, ein Karteiblatt
oder das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder
nicht rechtzeitig aushändigt,
17. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das
Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
18. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer
Veranstaltung zulässt,
19. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort
genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt,
20. entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
21. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder
nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
22. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs
oder einer Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt.
Anwendung des
bisherigen Rechts
Die Vorschriften
der Abschnitte III und VI mit Ausnahme des § 20 sowie § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 und
4 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), sind weiterhin anzuwenden.
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung
zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I
S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970), sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13.
Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387) außer Kraft.
Waffen- und
Munitionsarten
1.
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
1.1 Büchsen und
Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und
Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
1.4 Signalwaffen
mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
1.5 Druckluft-,
Federdruck- und Druckgaswaffen
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
11.7
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5
fallen.
2. Munition
2.1 Munition zum
Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum
Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum
Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum
Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm
Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum
Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden
sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).