Quelle: Text vom
11. Oktober 2002 nach Bundesgesetzblatt 2002 Teil 1 Nr 73, Seite 3970ff
mit Änderungen vom 19. Dezember 2002 laut Bundesgesetzblatt 2002 Teil 1 Nr. 86,
Seite 4592,
mit Berichtigung vom 19. September 2003 laut Bundesgesetzblatt 2003 Teil 1 Nr.
49, Seite 1957,
mit Änderung vom 10. September 2004 laut Bundesgesetzblatt 2004 Teil 1 Nr. 49,
Seite 2318f,
mit Änderung vom 21. Juni 2005 laut Bundesgesetzblatt 2005 Teil 1 Nr. 39, Seite
1818f,
mit Änderung vom 5. November 2007 laut Bundesgesetzblatt 2007 Teil 1 Nr. 56,
Seite 2557,
mit Änderung vom 26. März 2008 laut Bundesgesetzblatt 2008 Teil 1 Nr. 11, Seite
426ff
und mit Änderungen vom 17. Juli 2009 nach Bundesgesetzblatt 2009 Teil 1 Nr. 44,
Seite 2062ff.
§
1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und
Jugendliche
§
4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 6 Persönliche Eignung
§ 7 Sachkunde
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und
Anordnungen
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug
zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen
und Schießen zu Jagdzwecken
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch
Sportschützen
§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
§ 15a Sportordnungen
§ 15b Fachbeirat Schießsport
§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch
Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch
Waffen- oder Munitionssammler
§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch
Waffen- oder Munitionssachverständige
§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition,
Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber
infolge eines Erbfalls
§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 21a Stellvertretungserlaubnis
§ 22 Fachkunde
§ 23 Waffenbücher
§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf
Schießstätten
§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und
Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des
Gesetzes
§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den
Geltungsbereich des Gesetzes
§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder
Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des
Gesetzes
§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der
Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 37 Anzeigepflichten
§ 38 Ausweispflichten
§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
§ 40 Verbotene Waffen
§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten
tragbaren Gegenständen
§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
§ 43a Nationales Waffenregister
§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
§ 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten
§ 45 Rücknahme und Widerruf
§ 46 Weitere Maßnahmen
§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler
Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 48 Sachliche Zuständigkeit
§ 49 Örtliche Zuständigkeit
§ 50 Kosten
§ 51 Strafvorschriften
§ 52 Strafvorschriften
§ 52a Strafvorschriften
§ 53 Bußgeldvorschriften
§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall
§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr,
Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie
Bedienstete anderer Staaten
§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
§ 57 Kriegswaffen
§ 58 Altbesitz
§ 59 Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe,
Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1: Schusswaffen
Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände
Unterabschnitt 3: Munition und Geschosse
Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe
Abschnitt 3: Einteilung der Schusswaffen oder Munition in
die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie
Abschnitt 1: Verbotene Waffen
Abschnitt 2: Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1: Erlaubnispflicht
Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
Unterabschnitt 3: Entbehrlichkeit einzelner
Erlaubnisvoraussetzungen
Abschnitt 3: Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene
Waffen
Unterabschnitt 1: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1
und § 41 ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a
ausgenommene Waffen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition
unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und
Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt
sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt,
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung
von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der
Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz
näher geregelt.
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen
gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem
Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt
sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder
teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind
in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind
in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition
genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem
Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf
Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie
ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen
können,
2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Die nach Landesrecht
zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist
für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnisses abweichend von §
2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten
mit Waffen oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend von §
2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche
allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen,
wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§
2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§
5) und persönliche Eignung (§
6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§
7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§
8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine
Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für
Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann
versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht
seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von
waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre
persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das
Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der
ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.
Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde
kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des
Bedürfnisses prüfen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch
nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig
verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß
umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel
Personen nicht, die
1.
a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem
Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer
fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem
Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von
Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als
Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren
Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das
Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht
verstrichen sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder
unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben,
die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere
gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden,
4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit
richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1
Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht
eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder
richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die
zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt
sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche
Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr
vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen
personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen
nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank
oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht
vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig
verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder
Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen
Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im
Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs.
1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche
Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom
Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem
Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder
fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung
aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder
fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt
nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren
zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und
3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen. [siehe AWaffV
§ 4]
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung
vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine
Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über
die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von
Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu
erlassen. [siehe AWaffV §§ 1 - 3]
Der
Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor
allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder
Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person,
als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den
beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt
werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem
Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen
Nachteile zu schützen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse
befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich
aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den
Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis
6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können
Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch
eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene
Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen
sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum
Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz
wird in der Regel unbefristet erteilt.
(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz
1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von
Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und
seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere
Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine
Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer
jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der
Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von
Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des §
4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die
die Voraussetzungen nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss
nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte
verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht
mehr alle Voraussetzungen nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht
innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so
ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die
Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch
Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen
erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen
Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den
Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für
den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden
von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum
Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des
Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die
Dauer von sechs Monaten fort.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen
Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen
wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die
Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie
ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen
wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder
Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen
wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und
2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch
einen Erlaubnisschein erteilt.
(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach
Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A
bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(Mitgliedstaat) hat, nur erteilt werden, wenn sie
1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der
Selbstvornahme verbringen wird oder
2. eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die
Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
besitzen beabsichtigt.
Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder
Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen
des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu
vorgelegt wird.
(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder
Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis
dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf
nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat
für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der
Beförderung
erwirbt;
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur
gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen
oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder
schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe
von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von
Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
4. von einem anderen,
a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass
es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b) nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;
5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser
Schießstätte erwirbt;
6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf
nicht, wer diese
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch
lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder
befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis
umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem
anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an
genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines
Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder
Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder
akustische Signalgebung erforderlich ist.
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf
nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist
darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten
Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des
Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht
verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition
verschossen werden kann,
2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten
Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen
schießen,
3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen
gleich zu achtenden Vorführungen,
b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen
Betrieben,
4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder
Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn
optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen
von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und
Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber
eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur
Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher
Schießwettkämpfe benötigen, und
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der
zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und
-munition).
(2) Für Jäger gilt §
6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines
Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von
Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum
Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte
Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht
ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer
Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für
Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem
Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung
einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden
im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit
ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die
Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung
gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht
unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung
durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des
Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und
die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des
Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe
ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen;
sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht
schussbereit ohne Erlaubnis führen.
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht
schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines
Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet
haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in
einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die
Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und
Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von §
4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21.
Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit
Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule
(J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder
kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte
Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins
anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch
eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten
Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein
regelmäßig als Sportschütze betreibt und
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des
Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs
Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den
Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als
zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür
erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer
Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach
die weitere Waffe
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller
regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem
Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird
abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes
2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb
von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von
Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen
für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen,
die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die
Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein
überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der
1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in
schießsportlichen Vereinen organisiert ist,
2. mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als
Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,
3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,
4.
a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen
Vereinen und
b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines
altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt,
5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,
6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten
Schießsportordnung organisiert und
7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden
schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass
diese
a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen
Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem
diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen
und
c) über eigene Schießstätten für die nach der
Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte
Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4
Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes
dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die
Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete
Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach
Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die
mindestens 2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder
in ihren Vereinen haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das
Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband
nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.
(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu
verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist
zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die
Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung
nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der
Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden
Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete
Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung
der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen
aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von
der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde
unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der
Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.
(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und
die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen
Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des
kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben,
die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung
der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung
dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen
öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungsamt
zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei
Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus
anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung
als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen
Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne gleichzeitige
Anerkennung als Verband nach § 15 Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des Buchstabens
a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buchstaben a bis c des
§ 15 Abs. 1 Nr. 7 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte
der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu
bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer
Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise
ausgeschlossen sind. [siehe AWaffV
§§ 5 - 7]
Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern
der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen
sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines
Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung
waffentechnischer Fragen berät. [siehe AWaffV
§ 8]
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von
Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür
bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen
tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine
Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie
diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen.
(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus
besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die
Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen
sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung
unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die
erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1
genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei
Veranstaltungen nach Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem
verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Sie
ist zu versagen, wenn
1. in dessen Person eine Voraussetzung nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt,
2. die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist,
3. Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu
befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder
4. kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß §
4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen ist. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit
der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 verbunden werden.
(4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3
oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis führen und damit
schießen. Sie dürfen die zur Pflege des Brauchtums benötigten Schusswaffen auch
im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem
Anlass Waffen zu tragen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen.
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder
Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie
Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung
(Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist
auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition
wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden
werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den
Bestand an Schusswaffen vorzulegen.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder
Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten
(Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des
Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder
Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie
Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur
Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige)
benötigen.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition
wird in der Regel
1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
2. unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde
in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen
vorzulegen. Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art
findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1a keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger
als drei Monate ausgeübt wird.
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und
der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft
macht,
1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben
gefährdet zu sein und
2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich
ist, diese Gefährdung zu mindern.
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt,
wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch
außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums
vorliegen.
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der
Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft
vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum
Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in
eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den
Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem
Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1
beantragte Erlaubnis abweichend von §
4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war
und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und
erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein
Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des §
4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des §
8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden,
sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem
zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist
unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung
durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe
bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach §
8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer
erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im
Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung
eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten
Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem
Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie --
Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2
sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im
Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter
Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf
nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder
einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten
Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist
möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich
festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde
einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der
Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik
entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für
eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht
vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die
Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen
einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine
Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel
mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie
kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1
schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer
Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der
Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern
schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§
5) oder persönliche Eignung (§
6) nicht besitzt,
2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei
handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der
Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden
Waffenherstellung beantragt wird,
3. der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine
Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der
Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine
unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die
Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen
oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen
Gründen verlängert werden.
(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme
und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer
Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei
Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt,
die Landeskriminalämter und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme
oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.
Wer
ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben
will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für
einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt
auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung
oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen
Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die
Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die
Handwerksrolle erfüllt.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen
Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten
(Fachkunde),
2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von
Prüfungsausschüssen,
3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach
Absatz 1 Satz 2 zu erlassen. [siehe AWaffV
§§ 15 , 16, 27]
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein
Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen
sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen,
deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die
der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf
wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen.
(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder
anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und
Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist
nicht anzuwenden auf
1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder
demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen
sind,
2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach
Absatz 1 zu führen ist,
3. Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen.
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf
einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende
Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers
oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche
Niederlassung hat,
2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),
3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die
Bezeichnung der Geschosse,
4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und
das Einfuhrjahr und
5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf dem
Lauf und bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen. Satz
2 gilt nur für Schusswaffen, die ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf Dauer
erworben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Auf
erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen
Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, sind Satz 1 und 2
nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht
anzuwenden. Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind gesondert
mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden.
(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das
Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten
Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie
(Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen
lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf
der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem
besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter
dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen
wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den
Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition
anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die
Schusswaffen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben
überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen
gekennzeichnet ist.
(5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für
Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses
Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese
Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
unter Vorlage der Marke vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die
Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese
Marke anzuzeigen.
(6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es sich
um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24
1. Vorschriften zu erlassen über
a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und
Waffenhandelsbuches,
b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,
c) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und
Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,
2. zu bestimmen,
a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die
Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch,
einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen
sind,
b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise
befreit sind. [siehe AWaffV §§ 17 - 21]
(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit
einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann die
zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes
Kennzeichen anbringen lässt.
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen
Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten
benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser
Gegenstände ein.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und
auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken.
Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für
ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung
erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und
wesentlichen Teilen erteilt werden.
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die
ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen
Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem
Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder
in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§
5) und persönliche Eignung (§
6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem
Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1
Million Euro -- pauschal für Personen- und Sachschäden -- sowie gegen Unfall
für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der
Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens
10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei
einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von
Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der
Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser
Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis
vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach
Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich
zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei
denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen
oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder
Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen
wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der
Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten
Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für
das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre
alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und
Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre
alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von
5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die
Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader- Langwaffen mit
glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der
Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen
anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen
Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens
entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der
zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur
Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten
besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen
nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des
Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen.
Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die
geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die
schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der
Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr
vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr
Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung
erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung
mit sich zu führen.
(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur
Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson
Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei
denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass
die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.
(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht
zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen
Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks,
die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das
Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere
Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei
Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei
Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer
Anzeige bedarf,
b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die
Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der
Ausbilder anzuzeigen hat,
c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen
dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder
beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis
bedürfen,
d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen
zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen
untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson
oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung
oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt,
3. Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu
erlassen.
[siehe AWaffV §§ 9 - 12, 22
- 23]
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von
Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung)
anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden
oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im
Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes
Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil
wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft
gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten
Schusswaffen bestimmten Munition.
(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung
eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat
dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses
Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen
sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer
soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung
unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Speicherung und Verarbeitung
personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von
Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde
zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die
Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit
Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.
(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die
in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung
des Erlaubnisinhabers führen dürfen.
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition
nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D)
und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis
bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn
1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt
ist und
2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder
Munition Berechtigten gewährleistet ist.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1
als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende
Verbringen erteilt.
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition im
Sinne des § 29 Abs. 1 durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann
erteilt werden, wenn der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz
dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D)
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
(Drittstaat), durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mitgliedstaat
verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen nach Absatz 1 auch,
soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen
vorheriger Zustimmung.
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition
nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis
D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat kann
erteilt werden, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats erfoderliche
vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb
oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.
(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21) kann auf Antrag allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1
zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in
anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition
beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen
dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition
nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D)
und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis
bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt
werden, wenn die Voraussetzungen des §
4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von
bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden
und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder
Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) durch
den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen
nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D)
und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt
werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten
Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und
die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C oder D und
die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen
nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die
dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung
mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.
(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann
für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine
Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des §
4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.
(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in
den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht
1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder
Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der
Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen
mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter
Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des
Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine
Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens
innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert
werden.
(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) in
einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer
Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den
Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.
(1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat derjenige, der sie aus einem Drittstaat in
den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder mitnehmen
will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde beim Verbringen
oder bei der Mitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die
Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen.
Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prüfung
auszuhändigen.
(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können
Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel
anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der
Bundespolizei, die bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von
Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von
Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des
Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen
überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen
werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die
ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein
Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen
Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf
Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke
von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt,
überlässt sie dem Dritten.
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer
Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die
Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben
- die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die
Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen
binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt
sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis
bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich
anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer
Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind
anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des
Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung.
Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind
darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung
an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der
Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der
Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des
Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter
eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften des § 31 bleiben unberührt.
(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder
Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt
schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.
(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2,
ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen,
und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1
einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des
Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes
von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt,
dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt,
hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt
nicht
1. für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an
staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen
Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen
zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch
Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird,
dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
2. soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31 Abs. 2 Satz 3 bestehen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für
Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2,
4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen
weitere Unterlagen beizufügen sind. [siehe AWaffV
§ 31]
(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen
oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das
Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:
1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition:
Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,
2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger
Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18.
Lebensjahr,
3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung,
sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke
bekannt zu geben.
Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden, wenn
sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach
Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die
Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der
Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift
veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde
verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang
aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit
ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis
nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel
den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis
hinzuweisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen
im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer
Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des
Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung
dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.
(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition,
Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der
Gewerbeordnung,
2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung
(Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen
auf Messen und Ausstellungen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen
öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten
Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil
einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk
zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden
kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur
getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem
Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1
Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau
eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht
freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN
1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen
Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der
Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn
Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als
gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder
einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates
entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder
verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz
beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung
getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von
erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben
außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2
Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition
aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder
Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht
den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten
Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden
Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden
Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb
der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl
der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die
Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder
die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
1. Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer
unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2. die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder
biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der
aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung,
ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die
notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene
Frist zu setzen.
[siehe AWaffV §§ 13 - 14]
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1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.
3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis
bedarf,
1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in
ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition
sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar
gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen
Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der
Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb der
Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden gekommen, so hat er dies der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die
Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zur Berichtigung
vorzulegen. Die örtliche Behörde unterrichtet zum Zweck polizeilicher
Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
(3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis
bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den
Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
unbrauchbar gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der zuständigen
Behörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den
Gegenstand vorzulegen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber,
Herstellerzeichen oder Marke und - sofern vorhanden - die Herstellungsnummer
der Schusswaffe anzugeben.
(4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen
sind verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt
für sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.
Wer
eine Waffe führt, muss
1. seinen Personalausweis oder Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die
Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den
Waffenschein,
b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe
oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf
Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein
dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug
nimmt,
d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus
einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im
Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund
der Mitnahme,
e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder
zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers,
des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und
2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten
auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein
schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen
oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.
(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte
betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein
Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im
Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder
Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses
Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine
entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach
§ 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie
können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der
Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.
(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung,
Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von
der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen
berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und
Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen;
zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des
Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde
anordnen, dass der Besitzer von
1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen
Waffen ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen
angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur
Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten
Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.
(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht
anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen
Auftrags tätig wird.
(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von
Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von §
2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie
diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes)
und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer
staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von §
2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit
die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder
die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für
Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von
Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten
sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten.
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund
besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots
überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder
Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für
wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer
kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für
die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe,
Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder
Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist
die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder
einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber
einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder
Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende
Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden
ist.
(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen
oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher
Waffen oder Munition untersagen,
1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle
des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der
rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die
erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb
oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die
Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts-
oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder
körperliche Eignung ausräumen kann; §
6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen
oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur
Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen
Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche
Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten,
Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen
öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des §
1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§
5) und persönliche Eignung (§
6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen
Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen
ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den
Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition
geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen
und Ausstellungen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des §
1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen
allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an
dem jeweiligen Ort wiederholt
1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen,
Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen
worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der
Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse,
Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt
Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter
übertragen.
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende
Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt
insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der
Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein
anerkannten Zweck dient.
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen in den
Fällen des § 5 Abs. 5 und des §
6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften des
Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen
vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.
(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind
auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen
datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu
übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen
geheim gehalten werden müssen.
Bis
zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister zu errichten, in dem
bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis
bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser
Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu
halten sind.
(1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die
erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese
Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr
verfügt.
(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden
Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das
Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren
Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich
sind, aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene
Unterlagen als auch auf nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden
ist, übernommene Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher.
(3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die
Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. Für alle anderen Unterlagen
einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die
Aufbewahrungsfrist mindestens 20 Jahre.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine
Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche
Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im
Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen
auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf
abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum
Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung des
weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen
Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum
Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, seine
Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist
hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die
Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §
4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder
widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der
zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die
Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen,
widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt
besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen,
dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft
unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber
gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die
zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten
überlässt oder
2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt
und
3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in
den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition
missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden
sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde
berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden,
Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet
werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats
nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall
der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine
Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die
sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten.
Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren
Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach
der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder
Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und
Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur
Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses
Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere
1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
haben, festlegen und
2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in
den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen,
Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.
[siehe AWaffV §§ 26 - 33]
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die
Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht
Bundesbehörden zuständig sind.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für
1. ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige
bevorrechtigte ausländische Personen,
2. ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte
Kinder,
3. Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe
eingesetzt sind,
4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt
nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach §
2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.
(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die
örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist
1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
a) die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,
b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde,
in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,
2. für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren
Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden
soll.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für
1. Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden
soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung getroffen haben,
2. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die
Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder
betrieben oder geändert werden soll,
3.
a) Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten
die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
b) Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten
die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll,
4. Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit
ausgeübt werden soll,
5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung
stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen
in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die
erste Veranstaltung stattfinden soll,
6. die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die
Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet.
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach
diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den
Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Das
Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden,
dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden
darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder
untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder
Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder
abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der
Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort
genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung
eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine
dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt,
besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand
setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach
a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1,
eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1,
eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1
erwirbt, besitzt oder führt,
c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt,
bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition
oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten
Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten
Gegenstandes anleitet oder auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1
bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3
bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel
treibt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b) Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt,
bearbeitet oder instand setzt,
4. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe oder
Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder
Munition überlässt,
7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige
Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten
überlässt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10 entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine
Schusswaffe oder Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2
Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die
Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine
in § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung
vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe
oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe
oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort
genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1,
mit einer Schusswaffe schießt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach §
9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach §
9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 10 Abs. 1a, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 3, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erstattet,
6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 4 oder § 37 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder
die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte nicht
beantragt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 2 den Europäischen Feuerwaffenpass nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, das Waffenherstellungs- oder
Waffenhandelsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
9. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2
Buchstabe a, oder § 24 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, eine Angabe, ein Zeichen oder
die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen
versieht,
10. entgegen § 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition
anderen gewerbsmäßig überlässt,
11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre
Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder
Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die
Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt
oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht
mitführt,
15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder
Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht
erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem
Nichtberechtigten überlässt,
17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt
oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18. entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort
genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig protokolliert,
19. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe
aufbewahrt,
20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit
sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort
genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz
2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig
zurückgibt oder
23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 7 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5, § 42 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem
Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen
worden, so werden Gegenstände,
1. auf die sich diese Straftat bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete
Gegenstände eingezogen werden.
(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den Fällen der §§ 51, 52 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat.
(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des
Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer
angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung
einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem
Berechtigten zu überlassen.
(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt, nicht anzuwenden auf
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Streitkräfte,
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
4. die Zollverwaltung und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig
werden.
Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit
Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu
ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder
Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden
hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind,
wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer
Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum
Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen
dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der
Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes
das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer
Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die
Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund
einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten
Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im
Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche
Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.
(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und
ihnen überlassen werden, sind neben den für Waffen allgemein vorgeschriebenen
Kennzeichnungen (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus
denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei Aussonderung aus
staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung ist die
zusätzliche Markierung durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu
entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1
bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die Waffe war.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende
Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die
Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde
übertragen.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine
dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und
Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Auf
1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen
Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
und
3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2
genannten Personen obliegt,
ist § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht
anzuwenden, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um
Gäste des Bundes handelt, die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung
erteilt hat. Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an den
Betroffenen nicht bedarf, ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse,
insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen
Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet sein, dass in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbrachte oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition nach
Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
einem Berechtigten überlassen werden. Sofern das Bundesverwaltungsamt in den
Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die
Erteilung der Bescheinigung die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Das Bundesverwaltungsamt ist
über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für
die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der
vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist, sind unbeschadet der
Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen §
4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 36 und 53 Abs. 1 Nr. 19 anzuwenden. Auf Verstöße gegen § 59 Abs. 2
des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und gegen § 58
Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden. Zuständige Behörde für
Maßnahmen nach Satz 2 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlieren deshalb tragbare
Schusswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine
Befugnis zum Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder Bestätigung der
zuständigen Behörde nachweisen kann, diese Genehmigung oder Bestätigung der
nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen;
diese stellt eine Waffenbesitzkarte aus oder ändert eine bereits erteilte
Waffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 4 vorliegt.
Die übrigen Besitzer solcher Waffen können innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der Besitz der Waffen nach § 59 Abs.
2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden
oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April
2003 geltenden Fassung zu stellen war und der Besitzer die Anmeldung oder den
Antrag unterlassen hat.
(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert deshalb Munition für
tragbare Kriegswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der
bei Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über sie
ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es sei denn, dass
er bereits eine Berechtigung zum Besitz dieser Munition besitzt.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaubnis zum
Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung besitzt.
(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 nicht
gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis unanfechtbar
versagt, so darf der Besitz über die Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf
der Antragsfrist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden. § 46 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten
Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.
November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition
berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine
Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der
zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien
des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene
fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.
(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche
Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.
(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden
worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.
(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im
bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des
Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.
432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.
(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten
in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.
(7) Hat jemand am 1. April 2003 eine bislang nicht einem Verbot
nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
März 1976 (BGBl. I S. 432) unterliegende Waffe im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes besessen,
so wird das Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 31. August 2003 diese Waffe
unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
(8) Wer eine am 25. Juli 2009 unerlaubt besessene Waffe bis zum
31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der
zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen
unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens
bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen
Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der
Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe
ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste
oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des
Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.
432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der
zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches
Zeugnis über die geistige Eignung nach §
6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.
(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3
gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem
1. Oktober 2008.
(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes
verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1.
Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder
der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen
Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April
2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so
sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.
Das
Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über
den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete
seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich
gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die
Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren
Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
1. Schusswaffen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1
1.1 Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur
Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder
zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben
werden.
1.2 Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke
bestimmt sind,
1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren
Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung
gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper,
die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind,
bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit
von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird.
1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie
bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden
sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile
von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt
geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und
nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu
derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst.
Wesentliche Teile sind
1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder
Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf
ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger
Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an
Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge
des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das
Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich
der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar
das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
1.3.2 bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder
gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die
Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.3 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern
sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie
für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von
Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer
sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und
für Schusswaffen bestimmt sind;
1.4 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn
1.4.1 das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch
Treibladungen geladen werden können,
1.4.2 der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.3 in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für
Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht
worden ist,
1.4.4 bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager
beginnend,
- bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm
Breite oder
- im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist,
1.4.5 bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel
- mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung
der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft
verschlossen ist,
1.4.6 dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann,
wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder
die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden
kann.
1.5 Salutwaffen
Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen,
Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden
Anforderungen erfüllen:
- das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder
pyrotechnische Munition geladen werden kann,
- der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs
kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen
gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
- der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen
handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden
kann,
- die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so
geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische
Munition verschossen werden können, und
- der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur
Beschussverordnung tragen;
1.6 Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den
Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1)
hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet
werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach
Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach
Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem
Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt
sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß
§ 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen
erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel
bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden
Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien
enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
2. Arten von Schusswaffen
2.1 Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein
Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.
2.2 Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe
eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus
demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen
Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können
(Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen
Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann
(Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert
werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte
Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in
Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine
halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung
des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste
Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen
kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des
Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.
2.3 Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines
Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem
Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird.
2.4 Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem
oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen
werden.
2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in
geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste
bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind
alle anderen Schusswaffen.
2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem
Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
2.7 Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder
Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen
bestimmt sind.
2.8 Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder
Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum
Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.
2.9 Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind
Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch
als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem
Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss
antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen
Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum
Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.
3. Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1 Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder
-system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.
3.2 Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch
des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.
3.3 Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe
von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können.
3.4 Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die
ohne Nacharbeit gewechselt werden können.
3.5 Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie
bestimmten Verschlusses.
3.6 Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie
bestimmten Verschlusses.
3.7 Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der
Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen
bestimmt sind.
4. Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen
4.1 Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die
das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels
Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den
Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht
sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere
Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
4.2 Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte
Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem
für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.
4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen
bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen
Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu
Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für
Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
5. Reizstoffe
sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine
belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch
einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.
6. Nachbildungen von Schusswaffen
sind Gegenstände,
- die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden,
- die die äußere Form einer Schusswaffe haben,
- aus denen nicht geschossen werden kann und
- die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert
werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen
werden können.
1.
Tragbare Gegenstände nach §
1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag
oder Wurf Verletzungen beizubringen),
1.2 Gegenstände,
1.2.1 die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen
Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),
1.2.2 aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen
werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),
1.2.3 bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei
Menschen
a) eine angriffsunfähig machende
Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen
Wirkstoffen oder
b) eine gesundheitsschädliche
Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein
gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden
kann,
1.2.4 bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den
Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge
verlassen,
1.2.5 bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und
entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen
unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion
ausgelöst werden kann,
1.2.6 die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu
bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,
1.3 Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine
Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche
Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und
vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.
2. Tragbare Gegenstände im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1 Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck
hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung
festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch
ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff
hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung
festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren
Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust
geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen
(Butterflymesser),
2.2 Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),
mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder
bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B.
Viehtreiber).
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und
Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3 hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung
eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach
Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4 pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze]
enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen
erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu
gehört
1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei
der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die
einen pyrotechnischen Satz enthalten),
1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene
pyrotechnische Munition.
2. Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in
Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach
Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1
eingegeben werden und
- zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder
- zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen
bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen.
3. Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für
Schusswaffen
3.1 feste Körper,
3.2 gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
Im
Sinne dieses Gesetzes
1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber
erlangt,
2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber
ausübt,
3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt
darüber einem anderen einräumt,
4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der
eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer
Schießstätte ausübt,
5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition
über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in
den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen
Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder
Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung
über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
bringt,
7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf
verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition
Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition
verschießt,
8.
8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder
Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt
werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,
8.2 wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand
gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert
wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen
werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit
erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet
noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am
Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
9. treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen
einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft,
feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den
Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,
10. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
11. sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18
Jahre alt sind;
12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass
Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin
oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in
Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem
verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
1. Kategorie A
1.1 Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu §
1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
1.2 vollautomatische Schusswaffen,
1.3 als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
1.4 Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für
diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die
zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.
1.5 panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition
mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition
oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
erfasst sind.
2. Kategorie B
2.1 halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen,
2.2 kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,
2.3 kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer
Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
2.4 halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr
als drei Patronen aufnehmen kann,
2.5 halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht
mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder
bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei
Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können,
2.6 lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit glattem
Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,
2.7 zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen
aussehen.
3. Kategorie C
3.1 andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten,
3.2 lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,
3.3 andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis
2.7 genannten,
3.4 kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer
Gesamtlänge von 28 cm.
4. Kategorie D
4.1 lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.
Der
Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer
tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
(Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990
(BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der
Kriegswaffeneigenschaft;
1.2 Schusswaffen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör
nach Nummer 1.2.4, die
1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2
oder
1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des
Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in
der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge
weniger als 45 cm beträgt, sind;
1.2.2 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen
oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B.
Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre,
Taschenlampenpistolen);
1.2.3 über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus
zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
1.2.4 für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B.
Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit
Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die
Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
1.2.5 mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970
liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der
Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;
1.3 Tragbare Gegenstände im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
1.3.1 Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen
Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs
verkleidet sind;
1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3 sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum
Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen
(Wurfsterne);
1.3.4 Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und
entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen
unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine
Explosion ausgelöst werden kann
1.3.5 Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die
Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die
Gegenstände
- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der
Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
1.3.6 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie
Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als
gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; sowie
Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch
einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder
durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am
Körper aufbringen
1.3.7 Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3
sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten
Gegenstände;
1.3.8 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt
sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
1.4 Tragbare Gegenstände im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1
und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus
dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist;
1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,
1.4.4 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie
Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht
als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder
bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;
1.5 Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.7
1.5.1 Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken bestimmt sind;
1.5.2 Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.5.3 Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse
im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen
Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach
Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;
1.5.4 Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder
Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 - Brinellhärte - bzw. 421
HV - Vickershärte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die
bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;
1.5.5 Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der
Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt
durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom
24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden
Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m
vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden
können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer
Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;
1.5.6 Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem
Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann;
1.5.7 Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch
die in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt
ist, soweit die Munition nicht unter die Vorschriften des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes fällt.
Der
Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis
4) und der Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis,
soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort
bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In
Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die
Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.
Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden,
deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden
Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht
nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte
Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1fen).
1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen,
bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das
Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes
Zeichen tragen;
1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970
oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2.
April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen
Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach
Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
(BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.4 Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5 veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder
Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den
Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5
abgeändert worden sind.
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den
Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember
1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen),
deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1.
Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar
1871 entwickelt worden ist;
1.10 Armbrüste;
1.11 Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten
Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
1.12 pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II
Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung
PM I trägt.
2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet
der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers
einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse
(Wechselsysteme);
2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei
der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und
höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer
Erlaubnis eingetragen sind.
2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie
Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu
verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer
Erlaubnis eingetragen sind.
3. Erlaubnisfreies Führen
3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2 Armbrüste.
4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2 Armbrüste.
5. Erlaubnisfreier Handel
5.1 Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen),
deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
5.2 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar
1871 entwickelt worden ist.
6. Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
6.1 Munition.
7. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
7.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sofern sie den Voraussetzungen
der Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen;
7.2 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen
Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach
Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
(BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
7.3 veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder
Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den
Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5
abgeändert worden sind.
7.4 Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den
Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember
1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
7.5 Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
7.6 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen),
deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
7.7 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder mit
Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
7.8 Armbrüste;
7.9 pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II
Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der
Klassenbezeichnung PM I trägt.
8. Erlaubnisfreies Verbringen und
erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat,
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2.
1. Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§
4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1 Feuerwaffen,
deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt
wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten
Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
tragen;
1.2 für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.
2. Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§
4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein
2.1 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt
2 Nr. 1.3.
Unterwassersportgeräte,
bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird
(Harpunengeräte).
Schusswaffen
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,
ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur
Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr
als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der
Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.
2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1),
bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der
so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden
(z. B. Blasrohre).
3. Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen,
-bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei
denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe
oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet
werden.
4. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind
4.1 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend
den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom
24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
unbrauchbar gemacht worden sind;
4.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der
Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II
Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474)
aufweisen.
5. Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.